Ab wann muss die Norm 6868-157 angewendet werden?
Immer wieder werden wir gefragt, ab wann die neue Norm angewendet werden muss, da die veröffentlichte Qualitätssicherungsrichtlinie (QS-RL) ja immer noch auf dem Stand von Juni 2014 ist.
Die kurze Antwort ist, seit 1. Mai 2015.
Der Grund dafür, dass die QS-RL nicht "upgedatet" wird ist, dass das "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" (BMU), welches für die QS-RL zuständig ist, derzeit mit anderen normativen Verfahren ausgelastet ist (Basic Safety Standards (BSS)). Deswegen wurde der Weg über die "Rundschreiben des Länderausschusses RöV" an die "obersten Landesbehörden zur Durchführung der RöV" gewählt. Aktuell sind die Rundschreiben von November 2014 und Mai 2015 relevant. Weitere Rundschreiben sind vorerst nicht zu erwarten.
Zusammengefasst müssen für neue Bildwiedergabesysteme Abnahme- und Konstanzprüfungen nach der neuen Norm durchgeführt werden (für C-Bögen gibt es noch mehr Ausnahmen).
Wenn ein Bildwiedergabegerät (also ein Monitor) bereits nach DIN V 6868-57 abgenommen ist, dann darf es bis Ende 2024 weiter betrieben werden (und auch wieder nach DIN V 6868-57 abgenommen werden, wenn eine neue (Teil)-Abnahmeprüfung fällig ist). Die Konstanzprüfung wird so durchgeführt, wie es auch bisher in der QS-RL geregelt ist. Wenn das Bildwiedergabegerät (also der Bildschirm) ausgetauscht werden muss, dann ist eine neue Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157 fällig. Mehr Infos dazu in den Artikel zu den Rundschreiben von November und von Mai.
Lesen Sie dazu auch die Antworten von Professor Ewen im Forum RöV, beispielsweise auf die Fragen #2463 und #2466.